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| I. |
Name, Sitz und Zweck
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Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „insieme Region Brugg-Windisch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
ZGB mit Sitz in Windisch.
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Menschen mit geistiger
Behinderung und wahrt deren Interessen.
Art. 3: Ziele
Dieser Zweck soll erreicht werden durch: |
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a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h) |
den Zusammenschluss der Eltern und Freunde geistig behinderter Menschen
Aufklärung, Beratung, Unterstützung und Schulung der Eltern und Betreuer von Menschen mit einer geistigen Behinderung
Anregungen und Vorschläge zur Schaffung zweckmässiger Institutionen und Mithilfe bei deren Verwirklichung
Betreuung und Hilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung und deren Angehörige;
Kontaktnahme mit Behörden, Kirchen, Fürsorgeinstitutionen, Kreisen der Wirtschaft und der Presse
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der geistigen Behinderung
Zusammenarbeit mit bestehenden schweizerischen, kantonalen und regionalen Institutionen der Behindertenhilfe
Schaffung eigener Institutionen im Dienste von Menschen mit geistiger Behinderung und deren Angehörigen.
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II.
III. |
Art. 4:
Der Verein hat gemeinnützigen Charakter, verzichtet auf Gewinnverteilung und ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
Art. 5: Mitgliedschaft
Eltern von Menschen mit geistiger
Behinderung können Mitglieder werden (Aktivmit- glieder). Anderen
Personen kann die
Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands zuerkannt werden
(Passivmitglieder). Gemeinden, Vereine, Firmen und andere Körper-
schaften können ebenfalls Mitglied werden (Kollektivmitglied).
Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht.
Art. 6: Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken, aus dem Verein ausschliessen.
Art. 7: Rekursinstanz
Der Ausgeschlossene besitzt das Rekursrecht
an die GV, die nach Anhören des Betroffenen und
des Vorstandes endgültig entscheidet.
Organisation
Art. 8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
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a)
b)
c) |
Generalversammlung
Vorstand
Kontrollstelle
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Art. 9: Generalversammlung
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1)
2) |
Die ordentliche GV des Vereins findet jährlich einmal statt, in der Regel im ersten Quartal.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt: |
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a)
b)
c) |
auf Beschluss des Vorstands
auf Verlangen der Rechnungsrevisoren
auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder |
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3) |
Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.
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Art. 10: Beschlussfassung
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1)
2)
3)
4) |
Geschäfte,
die in der Einladung nicht einzeln aufgeführt sind, können
mit Zustimmung des Vorstandes behandelt werden.
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über die
Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins erfordern
die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Sachgeschäfte und Wahlen werden durch offene
Abstimmung entschieden, wenn die Versammlung nicht geheime Abstimmung
beschliesst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst und wählt mit der
Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt
die Stimme des Präsidenten doppelt.
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Art. 11: Aufgaben
Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu: |
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a)
b)
c)
d)
e)
f)
g) |
Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
Wahl der Kontrollstelle
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Genehmigung des Jahresrahmenprogrammes
Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ vorbehalten sind
Revision der Statuten
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Art. 12: Vorstand
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1)
2)
3)
4)
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Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar sowie mindestens einem Mitglied.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Muss während der Amtsdauer ein Mitglied des
Vorstandes ersetzt werden, so ergänzt sich der Vorstand selbst.
Spätestens an der nächsten ordentlichen GV hat die
Ersatz- wahl zu erfolgen.
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Art. 13: Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes sind: |
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a)
b)
c)
d)
e)
f)
g) |
Die gesamte Geschäftsleitung
Vertretung des Vereins nach aussen
Erarbeiten eines Jahresrahmenprogramm
Verwaltung des Vereinsvermögens
Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Organisationskomitees sowie Erlass der notwendigen Reglemente
Einberufung der Generalversammlung
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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IV. |
Art. 14: Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt für den Verein sind
Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar unter sich
kollektiv zu zweien.
Art. 15: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
Finanzen
Art. 16: Beschaffung der Mittel
Die Einnahmen des Vereins umfassen: |
V.
VI. |
a)
b)
c)
d) |
Jährliche Beiträge der Aktivmitglieder. Elternpaare bezahlen nur einen Mitgliederbeitrag
Jährliche Beiträge der Passiv- und Kollektivmitglieder
Subventionen, Beiträge, Schenkungen und Legate von Behörden, Organisationen,. Firmen und Privaten
Erlös aus Veranstaltungen, Verkäufen usw.
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Art. 17: Vereinsjahr
Als Rechnungs- und Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 18: Haftung
Für die Verpflichtungen der Vereins haften ausschliesslich dessen Mittel
Schlussbestimmungen
Art. 19: Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung.
Art. 20: Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins verfügt die GV
über die Verwendung des Vermögens. Es ist einer Institution
mit ähnlichem Zweck zuzuwenden.
Inkraftsetzung
Art. 21: Geltung der Statuten
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2.
November 1976 beschlossen und an der Generalversammlung vom 29.
März 2007 revidiert worden.
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Windisch, den 29.März 2007 |
Für den Vorstand:
Willy Zweifel, Präsident
Peter Müller, Vizepräsident |
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