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Statuten
 
 
 
 
I. Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „insieme Region Brugg-Windisch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Windisch.
 
Art. 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung und wahrt deren Interessen.
 
Art. 3: Ziele

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a)
b)

c)

d)

e)

f)
g)

h) 
den Zusammenschluss der Eltern und Freunde geistig behinderter Menschen
Aufklärung, Beratung, Unterstützung und Schulung der Eltern und Betreuer von Menschen mit einer geistigen Behinderung
Anregungen und Vorschläge zur Schaffung zweckmässiger Institutionen und Mithilfe bei deren Verwirklichung
Betreuung und Hilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung und deren Angehörige;
Kontaktnahme mit Behörden, Kirchen, Fürsorgeinstitutionen, Kreisen der Wirtschaft und der Presse
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der geistigen Behinderung
Zusammenarbeit mit bestehenden schweizerischen, kantonalen und regionalen Institutionen der Behindertenhilfe
Schaffung eigener Institutionen im Dienste von Menschen mit geistiger Behinderung und deren Angehörigen.
 







II.





















III.
Art. 4:

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter, verzichtet auf Gewinnverteilung und ist politisch und konfessionell neutral.
 
 
Mitgliedschaft
  
Art. 5: Mitgliedschaft

Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung können Mitglieder werden (Aktivmit- glieder). Anderen Personen kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands zuerkannt werden (Passivmitglieder). Gemeinden, Vereine, Firmen und andere Körper- schaften können ebenfalls Mitglied werden (Kollektivmitglied).
 
Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht.
 
Art. 6: Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken, aus dem Verein ausschliessen.
 
Art. 7: Rekursinstanz

Der Ausgeschlossene besitzt das Rekursrecht an die GV, die nach Anhören des Betroffenen und des Vorstandes endgültig entscheidet.
 
 
Organisation
 
Art. 8: Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)
b)
c) 
Generalversammlung
Vorstand
Kontrollstelle
 
Art. 9: Generalversammlung
 
1)

2) 
Die ordentliche GV des Vereins findet jährlich einmal statt, in der Regel im ersten Quartal.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt:
a)
b)
c) 
auf Beschluss des Vorstands
auf Verlangen der Rechnungsrevisoren
auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder

3) Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.
 
Art. 10: Beschlussfassung
 
1)

2)


3)

4) 
Geschäfte, die in der Einladung nicht einzeln aufgeführt sind, können mit Zustimmung des Vorstandes behandelt werden.
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Sachgeschäfte und Wahlen werden durch offene Abstimmung entschieden, wenn die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst und wählt mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
  
Art. 11: Aufgaben

Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
 
g) 
Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
Wahl der Kontrollstelle
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Genehmigung des Jahresrahmenprogrammes
Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ vorbehalten sind
Revision der Statuten
 
Art. 12: Vorstand
 
1)

2)
3)
4)
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar sowie mindestens einem Mitglied.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Muss während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes ersetzt werden, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Spätestens an der nächsten ordentlichen GV hat die Ersatz- wahl zu erfolgen.
 
Art. 13: Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a)
b)
c)
d)
e)

f)
g)
Die gesamte Geschäftsleitung
Vertretung des Vereins nach aussen
Erarbeiten eines Jahresrahmenprogramm
Verwaltung des Vereinsvermögens
Einsetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Organisationskomitees sowie Erlass der notwendigen Reglemente
Einberufung der Generalversammlung
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
 











IV.
Art. 14: Zeichnungsberechtigung
   
Zeichnungsberechtigt für den Verein sind Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar unter sich kollektiv zu zweien.
 
Art. 15: Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
 
 
Finanzen
 
Art. 16: Beschaffung der Mittel

Die Einnahmen des Vereins umfassen:
















V.











VI.
a)
b)
c)

d) 
Jährliche Beiträge der Aktivmitglieder. Elternpaare bezahlen nur einen Mitgliederbeitrag
Jährliche Beiträge der Passiv- und Kollektivmitglieder
Subventionen, Beiträge, Schenkungen und Legate von Behörden, Organisationen,. Firmen und Privaten
Erlös aus Veranstaltungen, Verkäufen usw.
 
Art. 17: Vereinsjahr
   
Als Rechnungs- und Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
 
Art. 18: Haftung
   
Für die Verpflichtungen der Vereins haften ausschliesslich dessen Mittel


Schlussbestimmungen

Art. 19: Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung.
 
Art. 20: Verwendung des Vereinsvermögens
   
Bei Auflösung des Vereins verfügt die GV über die Verwendung des Vermögens. Es ist einer Institution mit ähnlichem Zweck zuzuwenden.
 
 
Inkraftsetzung

Art. 21: Geltung der Statuten
   
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. November 1976 beschlossen und an der Generalversammlung vom 29. März 2007 revidiert worden.
 
 
Windisch, den 29.März 2007 Für den Vorstand:

Willy Zweifel,     Präsident
Peter Müller,      Vizepräsident